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Keine Dienstunfallanerkennung für die psychisch belastende Tätigkeit eines ehemaligen Polizeibeamten


Aktuelle Rechtsprechung
Urheber:in:
Haufe Arbeitsschutz



Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts hat am 10.08.2023 die Klage eines ehemaligen Polizeibeamten auf Anerkennung eines Dienstunfalls abgewiesen. Dieser hatte über län­gere Zeit eine psy­chisch be­las­ten­de Tä­tig­keit (Sich­tung kin­der­por­no­gra­fi­schen Ma­te­ri­als) aus­ge­übt und dadurch eine Stress­er­kran­kung erlitten.

Der Fall: Erkrankung ist Dienstfolge

Der 46-jährige Kläger, ehemaliger Polizeikommissar, ist seit Ende des Jahres 2021 aufgrund von Dienstunfähigkeit im Ruhestand. Im Jahr 2017 war er nach einer längeren Krankheitszeit während der Wiedereingliederungsphase im Zentralen Kriminaldienst der Polizeiinspektion Salzgitter/Peine/Wolfenbüttel mehrere Monate zur Sichtung kinderpornografischen Bild- und Videomaterials eingesetzt. In einem psychiatrischen Gutachten wurde dem Kläger in der Folge eine durch diese Tätigkeit ausgelöste spezifisch Stress-assoziierte Störung attestiert. Die beklagte Polizeidirektion Braunschweig bestritt im Prozess nicht, dass diese Erkrankung durch die Sichtung der Bilder und Videos von Kindesmisshandlungen im Dienst ausgelöst wurde. Die Anerkennung der psychisch belastenden Tätigkeit als Dienstunfall wurde aber abgelehnt. Dagegen wendete sich der Kläger in dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren.



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