Die Europäische Kommission hat ein Beteiligungsverfahren zur Erweiterung der PIC-Verordnung (EU) Nr. 649/2012 gestartet. Weitere gefährliche Chemikalien sollen in die Verordnung über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Stoffe aufgenommen werden. Stellungnahmen zum Entwurf sind bis zum 21. August 2026 möglich.
Was regelt die PIC-Verordnung?
Kerninhalte der Verordnung
- Verfahren der vorherigen Zustimmung (PIC): Bestimmte in der EU verbotene oder stark beschränkte Chemikalien dürfen nur exportiert werden, wenn das Bestimmungsland dem Import nachweislich zustimmt.
- Exportbenachrichtigung: Vor der Ausfuhr bestimmter gelisteter Gefahrenstoffe müssen Unternehmen die zuständigen nationalen Behörden informieren, damit das Empfängerland gewarnt und informiert wird.
- Kennzeichnung und Verpackung: Ausgeführte Chemikalien müssen den EU-Vorschriften entsprechen und die Kennzeichnung in der Landessprache des jeweiligen Empfängerlandes tragen.
- Anhang I: Enthält die Liste der Chemikalien, die Ausfuhrbeschränkungen oder Notifizierungspflichten unterliegen.
- Anhang V: Listet Stoffe auf, deren Export komplett verboten ist (z. B. bestimmte in der EU streng untersagte persistente Schadstoffe)
Folgen
Für exportierende Unternehmen können sich je nach Einstufung des Stoffes unterschiedliche Folgen ergeben:
- Die geplante Ausfuhr muss vorab gemeldet werden.
- Teilweise ist die ausdrückliche Zustimmung des Einfuhrlandes erforderlich.
- Für besonders problematische, international verbotene Stoffe kann ein vollständiges Exportverbot gelten.
Betroffene Unternehmen sollten daher frühzeitig prüfen, ob die zusätzlich vorgesehenen Stoffe in ihren Produkten, Rezepturen oder Lieferketten vorkommen. Die PIC-Vorgaben können nicht nur reine Chemikalien, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch Gemische und Erzeugnisse betreffen.
Womit ist zu rechnen
Die geplante Erweiterung ist noch keine unmittelbar geltende Verbotsliste, zeigt aber eine weitere Verschärfung der europäischen Exportkontrolle für gefährliche Chemikalien. Unternehmen sollten die vorgesehenen Stoffaufnahmen jetzt prüfen und gegebenenfalls bis zum 21. August 2026 Stellung nehmen, da künftig zusätzliche Melde-, Zustimmungs- oder Exportverbote entstehen können.
