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Haufe Arbeitsschutz
veröffentlicht am
Mutterschutzlohn bei saisonalen Arbeitsverhältnissen
Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) hat klargestellt, dass § 18 Satz 2 MuSchG bei tariflichen Jahresarbeitszeitmodellen mit stark schwankender variabler Vergütung dahingehend ausgelegt werden kann, dass zur Berechnung des Mutterschutzlohns ein zwölfmonatiger Referenzzeitraum herangezogen wird.
Relevante Aspekte
- Die Entscheidung des BAG bezieht sich auf die Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts für den Mutterschutzlohn.
- In Fällen mit saisonal stark schwankender variabler Vergütung kann der Referenzzeitraum auch für den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 MuSchG gelten.
Kontext und Bedeutung
Diese Regelung ist besonders relevant für Arbeitgeber und Arbeitnehmer in Branchen mit saisonalen Schwankungen, da sie Klarheit über die Berechnung des Mutterschutzlohns schafft und somit die finanzielle Planung für werdende Mütter erleichtert.
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