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Arbeitsunfall im Home Office - ein heikles Thema


Zwei Fälle im Vergleich
Urheber:in:
Haufe Arbeitsschutz



Entscheidend ist der Zusammenhang mit der Arbeit

Zwei Urteile des Hessischen Landessozialgerichts zeigen, dass der gesetzliche Unfallversicherungsschutz beim Homeoffice und mobilen Arbeiten nicht allein davon abhängt, ob sich ein Unfall während des Arbeitstages ereignet. Maßgeblich ist vielmehr, welchem Zweck die konkrete Handlung und der zurückgelegte Weg dienten.

Im ersten Fall arbeitete ein Programmierer im Haus eines Kollegen. Kurz vor Feierabend holte er für beide Essen und verletzte sich anschließend auf der Treppe zur Terrasse, auf der er gearbeitet hatte. Das Gericht erkannte keinen Arbeitsunfall an: Der grundsätzlich versicherte Weg zur Nahrungsbeschaffung war bereits beendet. Das Hinuntertragen des Essens zur Terrasse war nicht betrieblich erforderlich und diente überwiegend privaten Zwecken. Auch die Absicht, während des Essens weiterzuarbeiten, änderte diese Bewertung nicht.

Im zweiten Fall verließ eine vollständig im Homeoffice arbeitende Beschäftigte während ihrer angekündigten Mittagspause das Haus, um sich Essen zu besorgen. Vor einem Imbiss stürzte sie und brach sich den Oberarm. Hier bejahte das Gericht den Versicherungsschutz: Der Weg begann mit dem Durchschreiten der Haustür und diente der Beschaffung einer Mahlzeit, um die Arbeitsfähigkeit für die noch anstehenden Aufgaben zu erhalten. Dass kein fester Homeoffice-Tag angemeldet war, spielte unter den damaligen Bedingungen der Corona-Pandemie keine entscheidende Rolle.

Auf den Punkt gebracht: Wege zur Nahrungsaufnahme können auch im Homeoffice oder beim mobilen Arbeiten gesetzlich unfallversichert sein. Der Schutz umfasst jedoch grundsätzlich nur den Weg zur Verkaufsstelle und zurück – nicht das Essen selbst oder weitere, überwiegend privat veranlasste Wege innerhalb der Wohnung beziehungsweise des Arbeitsortes. Entscheidend sind der konkrete Arbeitsablauf, die zeitliche Situation und die erkennbare Absicht, durch die Nahrungsbeschaffung die Arbeitskraft zu erhalten.

Die Abgrenzung bleibt einzelfallabhängig. Beide Verfahren wurden laut Artikel zur Revision zugelassen, sodass eine weitere Klärung durch das Bundessozialgericht erwartet wird.


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