Kranführer-Schulungen: Ein Tageskurs reicht für Turmdrehkrane nicht – BGHM warnt vor irreführenden Zertifikaten
Die von ASU aufgegriffene Warnung der Berufsgenossenschaft Holz und Metall (BGHM) betrifft ein sicherheitsrelevantes Problem bei der Qualifizierung von Kranführerinnen und Kranführern. Der BGHM sind Schulungsangebote bekannt geworden, bei denen Zertifikate mit dem Hinweis „gemäß DGUV Grundsatz 309-003“ ausgestellt werden, obwohl die dort vorgesehenen Anforderungen an Dauer und Inhalt der Qualifizierung nicht erfüllt werden. Besonders kritisch sind Angebote, die Personen innerhalb nur eines Tages zu Turmdrehkranführern qualifizieren wollen. BGHM
Für Turmdrehkrane sieht der DGUV-Grundsatz 10 bis 15 Tage vor
Der DGUV Grundsatz 309-003 „Auswahl, Unterweisung und Befähigungsnachweis von Kranführern“ nennt für unterschiedliche Kranarten unterschiedliche Richtwerte. Für Turmdrehkrane sind 10 bis 15 Tage, für Fahrzeugkrane sogar 15 bis 20 Tage vorgesehen. Bei flurgesteuerten Kranen reichen die Richtwerte dagegen je nach Voraussetzungen von einem bis fünf Tagen. BGHM
Diese Zeiten sind ausdrücklich Richtwerte. Umfang und Dauer hängen unter anderem von Kranart, durchzuführenden Arbeiten, betrieblichem Umfeld, Vorkenntnissen, Aufnahmefähigkeit und Teilnehmerzahl ab. Daraus lässt sich aber nach Auffassung der BGHM gerade nicht ableiten, dass eine vollständige Erstqualifizierung zum Turmdrehkranführer pauschal auf einen Tag verkürzt werden kann und anschließend trotzdem als „gemäß DGUV Grundsatz 309-003“ bezeichnet werden darf. BGHM
Theorie allein genügt nicht
Die Qualifizierung muss aus einem theoretischen und einem praktischen Teil bestehen. Nach dem DGUV-Grundsatz hat sich für Theorie und Praxis ein zeitliches Verhältnis von ungefähr 3 zu 5 bewährt. Neben Vorschriften und technischen Grundlagen müssen die Teilnehmenden ausreichend Gelegenheit erhalten, praktische Fahrkompetenz zu entwickeln und sicherheitsgefährdende Mängel am Kran erkennen zu können. BGHM
Hinzu kommt eine Lernerfolgskontrolle beziehungsweise Prüfung. Bei Turmdrehkranführern weist die BGHM zusätzlich darauf hin, dass die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft an der Prüfung beteiligt sein soll. Auch die Ausbilder müssen über die notwendige fachliche und didaktische Qualifikation verfügen. BGHM
Der „Kranschein“ allein entlastet den Arbeitgeber nicht
Für Unternehmen ist besonders wichtig: Ein vorgelegtes Zertifikat mit DGUV-Logo oder dem Zusatz „nach DGUV Grundsatz 309-003“ reicht nicht automatisch als Nachweis einer ausreichenden Qualifikation.
Nach § 29 DGUV Vorschrift 52 „Krane“ darf ein Arbeitgeber einen Beschäftigten mit dem selbstständigen Führen eines Kranes nur beauftragen, wenn dieser mindestens 18 Jahre alt, körperlich und geistig geeignet, entsprechend unterwiesen und befähigt sowie zuverlässig ist. Bei ortsveränderlichen kraftbetriebenen Kranen muss die Beauftragung zudem schriftlich erfolgen. DGUV Publikationen
Die BGHM warnt deshalb ausdrücklich: Betriebe, die offensichtlich nicht konforme Schulungsbescheinigungen akzeptieren, können nicht einfach davon ausgehen, die Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung erfüllt zu haben. Im Schadensfall können daraus auch haftungsrechtliche Konsequenzen entstehen. BGHM
Drei verschiedene Dinge dürfen nicht verwechselt werden
Besonders hilfreich ist die Abgrenzung, die die BGHM vornimmt. Die eigentliche Kranführerqualifizierung nach DGUV Grundsatz 309-003 mit Theorie, Praxis, Prüfung und Befähigungsnachweis ist nicht dasselbe wie eine betriebliche Einweisung an einem konkreten Kran.
Nach einer externen Qualifizierung muss zusätzlich eine betriebliche Unterweisung beziehungsweise Einweisung an dem tatsächlich verwendeten Kran erfolgen. Ändert sich beispielsweise Krantyp, Steuerung oder Einsatzart, kann eine erneute entsprechende Unterweisung notwendig werden. BGHM
Davon wiederum zu unterscheiden ist die nach DGUV Vorschrift 1 erforderliche regelmäßige Unterweisung der Beschäftigten, die mindestens einmal jährlich erfolgen muss. Eine kurze jährliche Sicherheitsunterweisung ersetzt also keine erstmalige Kranführerqualifizierung – und umgekehrt macht der einmal erworbene Befähigungsnachweis die jährliche Unterweisung nicht überflüssig. BGHM
Auch ein Wechsel des Krans kann zusätzliche Unterweisung erfordern
Die DGUV weist zudem darauf hin, dass die allgemeine Befähigung noch nicht bedeutet, dass eine Person jeden beliebigen Turmdrehkran ohne weitere Vorbereitung bedienen darf. Vor Arbeitsbeginn ist eine Einweisung in den konkreten Kran und die jeweiligen örtlichen Einsatzbedingungen erforderlich. Bei einem Wechsel auf andere Krantypen oder wesentlich veränderte Einsatzbedingungen kann zusätzliche Qualifizierung notwendig sein. DGUV
Das ist sicherheitstechnisch relevant, weil moderne Krane sich bei Steuerung, Sicherheitseinrichtungen, Traglasten, Betriebsgrenzen und Einsatzbedingungen erheblich unterscheiden können.
Für Unternehmen zählt deshalb die Qualität des Schulungsanbieters
Die BGHM empfiehlt Unternehmen, vor einer Buchung nicht nur auf Preis, Termin und das versprochene Zertifikat zu schauen, sondern insbesondere zu kontrollieren, ob Dauer, Theorie, Praxis, Prüfung und Qualifikation der Ausbilder tatsächlich dem DGUV-Grundsatz entsprechen. BGHM
Gerade ein extrem kurzer Lehrgang sollte deshalb Anlass sein, genau nachzufragen: Wie viel praktische Fahrzeit erhält jeder Teilnehmer? Auf welchem Krantyp wird ausgebildet? Wie erfolgt die Prüfung? Welche Vorkenntnisse werden vorausgesetzt? Und worauf stützt der Anbieter seine Aussage, die Qualifikation erfolge „gemäß DGUV Grundsatz 309-003“?
Auf den Punkt gebracht:
Ein Zertifikat macht noch keinen ausreichend qualifizierten Kranführer. Die BGHM warnt ausdrücklich vor Anbietern, die eine vollständige Turmdrehkranführer-Qualifizierung innerhalb eines Tages anbieten und trotzdem bescheinigen, sie entspreche dem DGUV Grundsatz 309-003. Dort werden für Turmdrehkrane 10 bis 15 Tage als Richtwert genannt und eine fundierte theoretische und praktische Qualifizierung mit Prüfung verlangt. Für Arbeitgeber bedeutet das: Sie sollten nicht lediglich den „Kranschein“ abheften, sondern prüfen, wie die Qualifikation tatsächlich zustande gekommen ist. Hinzu kommen immer die Einweisung in den konkreten Kran, die betriebliche Beauftragung und die regelmäßige jährliche Unterweisung. BGHM
Einordnung: Die verlinkte ASU-Seite ließ sich technisch nicht direkt abrufen. Grundlage der Zusammenfassung ist deshalb die zugrunde liegende BGHM-Pressemitteilung vom 20. August 2026 sowie der aktuelle DGUV Grundsatz 309-003 und die DGUV Vorschrift 52.
