Lärmbelastung messen: Entscheidend ist der reale Arbeitstag – und technische Lärmminderung hat Vorrang
Lärmschwerhörigkeit gehört weiterhin zu den bedeutendsten Berufskrankheiten. Nach Angaben der DGUV war Lärm 2024 mit rund 8.900 anerkannten Fällen die häufigste anerkannte Berufskrankheit über alle Branchen hinweg. Besonders problematisch ist, dass sich eine Schädigung des Gehörs häufig über Jahre unbemerkt entwickelt und ein einmal eingetretener Hörverlust nicht rückgängig gemacht werden kann. Deshalb muss Lärm im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung systematisch erfasst werden. DGUV
Die Basi greift dazu einen Beitrag des DGUV-Magazins „Arbeit & Gesundheit“ auf. Dessen zentrale Aussage lautet: Eine Messung ist vor allem dann erforderlich, wenn sich aus vorhandenen Informationen nicht zuverlässig beurteilen lässt, ob die gesetzlichen Auslösewerte eingehalten werden. Herstellerangaben von Maschinen oder Lärmkataster können zunächst Anhaltspunkte liefern. Sind diese Angaben für die konkrete betriebliche Situation nicht ausreichend oder nicht übertragbar, muss die tatsächliche Lärmbelastung ermittelt werden. Basi
Messen darf nicht einfach jeder
Eine qualifizierte Lärmmessung erfordert sowohl geeignete Technik als auch entsprechende Fachkunde. Die Messgeräte müssen dem Stand der Technik entsprechen, kalibriert und genormt sein. Mit der eigentlichen Messung dürfen nur fachkundige Personen beauftragt werden. Das können beispielsweise Betriebsärztinnen und Betriebsärzte oder Fachkräfte für Arbeitssicherheit sein, sofern sie die erforderliche Zusatzqualifikation besitzen. Die konkreten Anforderungen beschreibt der DGUV Grundsatz 309-010. DGUV
Auch Sicherheitsbeauftragte können eine wichtige Rolle spielen. Verfügen sie über die notwendige Fachkunde, können sie selbst messen. Anderenfalls können sie die Messung unterstützen, indem sie beispielsweise auf bislang nicht berücksichtigte Lärmquellen oder typische Arbeitssituationen hinweisen. DGUV
Interessant ist der Hinweis der DGUV auf Smartphone-Apps: Sie können für orientierende Probemessungen genutzt werden, liefern aber keine ausreichend genauen Werte für eine rechtskonforme Lärmbewertung. Sinnvoll können sie beispielsweise sein, um einen unbekannten Arbeitsbereich mit einer bereits professionell vermessenen Referenzquelle zu vergleichen und dadurch einen möglichen Handlungsbedarf zu erkennen. DGUV
Eine einzelne Momentaufnahme reicht häufig nicht
Wie aufwendig eine Messung ist, hängt wesentlich davon ab, wie sich der Lärm während der Arbeit verändert. Bei einem konstanten Geräuschpegel können nach Aussage des BGHM-Experten Christoph Marc drei Messzyklen von jeweils etwa fünf Minuten ausreichen.
Schwankt die Geräuschbelastung innerhalb eines regelmäßigen Maschinenzyklus, sollten mindestens drei vollständige Zyklen gemessen werden, bis sich der ermittelte Dauerschallpegel nicht mehr wesentlich verändert. Deutlich anspruchsvoller wird die Bewertung beispielsweise in einer Werkstatt, in der unregelmäßig gehämmert, gebohrt und geschliffen wird. Dann muss die Messung die unterschiedlichen Tätigkeiten so erfassen, dass daraus eine repräsentative Belastung für die gesamte Arbeitsschicht abgeleitet werden kann. DGUV
Entscheidend ist der Tages-Lärmexpositionspegel
Die einzelnen Messwerte werden anschließend auf den Tages-Lärmexpositionspegel hochgerechnet. Relevant ist also nicht zwangsläufig der höchste einzelne Messwert an einer Maschine, sondern die durchschnittliche Lärmbelastung, der eine Person über ihren Arbeitstag ausgesetzt ist.
Das ist beispielsweise dann wichtig, wenn Beschäftigte nur einen Teil ihrer Arbeitszeit in einer lauten Werkstatt verbringen und anschließend mehrere Stunden in einem ruhigeren Bereich arbeiten. Die verschiedenen Expositionen müssen gemeinsam betrachtet werden. DGUV
Der Beitrag hebt insbesondere den oberen Auslösewert von 85 dB(A) hervor. Ab diesem Tages-Lärmexpositionspegel besteht Gehörschutz-Tragepflicht, Lärmbereiche müssen gekennzeichnet werden, arbeitsmedizinische Vorsorge wird verpflichtend und der Arbeitgeber muss ein Lärmminderungsprogramm aufstellen. DGUV
Erst die Lärmquelle bekämpfen, dann den Menschen schützen
Ein zentraler Punkt des Beitrags ist die Reihenfolge der Schutzmaßnahmen. Der Arbeitgeber soll nicht zuerst Gehörschutzstöpsel verteilen, wenn sich die Lärmbelastung technisch reduzieren lässt. Technische Lösungen haben Vorrang, weil sie die Gefährdung möglichst an der Quelle oder auf dem Übertragungsweg reduzieren. Basi
Als mögliche Maßnahmen nennt die DGUV:
- leisere Maschinen beziehungsweise Maschinen nach Stand der Technik,
- Nachrüstung bestehender Maschinen mit lärmgeminderten Bauteilen,
- Kapselung von Lärmquellen,
- schallabsorbierende Elemente an Wänden und Decken,
- anschließend organisatorische Maßnahmen wie Jobrotation oder Verlagerung lauter Arbeiten,
- und ergänzend persönlicher Gehörschutz wie Kapseln, Stöpsel, Otoplastiken oder elektronische Systeme. DGUV
Damit folgt der Lärmschutz dem klassischen TOP-Prinzip: technische Maßnahmen vor organisatorischen und personenbezogenen Lösungen.
Raumakustik wird häufig unterschätzt
Nicht nur die Maschine selbst entscheidet über die tatsächliche Belastung. Auch die Schallausbreitung im Raum ist relevant. Harte Wände, Decken und Böden können Schall reflektieren und damit die Belastung in einer Halle deutlich erhöhen.
Schallabsorbierende Bauteile können Hall, Echo und die Ausbreitung des Lärms reduzieren. Bei komplexeren Situationen empfiehlt die DGUV, ein Akustik-Ingenieurbüro einzubeziehen, das berechnen kann, welche Maßnahme welchen tatsächlichen Effekt erwarten lässt. DGUV
Nach der Maßnahme erneut messen
Auch nach Einführung einer Schutzmaßnahme kann eine weitere Messung sinnvoll sein. Dadurch lässt sich überprüfen, ob beispielsweise eine Einhausung, eine neue Maschine oder eine raumakustische Maßnahme tatsächlich die erwartete Lärmminderung erreicht.
Berufsgenossenschaften und Unfallkassen können Betriebe sowohl bei der Auswahl geeigneter Maßnahmen als auch bei solchen Messungen unterstützen. DGUV
Auf den Punkt gebracht: Lärmmessungen sind kein Selbstzweck. Sie werden vor allem dann notwendig, wenn sich die tatsächliche Exposition aus Herstellerangaben, Lärmkataster oder vorhandenen Informationen nicht zuverlässig beurteilen lässt. Entscheidend ist dabei eine fachkundige und für den realen Arbeitstag repräsentative Messung. Ab 85 dB(A) Tages-Lärmexpositionspegel greifen umfangreiche Schutzpflichten. Die wichtigste Präventionsregel bleibt jedoch: Lärm möglichst an der Quelle oder auf seinem Übertragungsweg reduzieren. Gehörschutz ist wichtig, darf aber nicht zur Standardlösung werden, solange technisch wirksamere Maßnahmen möglich sind. DGUV
