Führungskräfte müssen bei konkreten Auffälligkeiten handeln
Alkohol, Cannabis und bestimmte Medikamente können Aufmerksamkeit, Reaktionsfähigkeit und Urteilsvermögen beeinträchtigen und dadurch das Risiko von Wege- und Dienstunfällen erhöhen. Im Jahr 2024 wurden in Deutschland rund 173.500 meldepflichtige Wegeunfälle registriert, von denen 215 tödlich endeten.
Die Teillegalisierung von Cannabis ändert an den Anforderungen des Arbeitsschutzes nichts. Nach § 15 der DGUV Vorschrift 1 dürfen sich Beschäftigte durch Alkohol, Drogen, berauschende Mittel oder Medikamente nicht in einen Zustand versetzen, in dem sie sich selbst oder andere gefährden. Aus Sicht der gesetzlichen Unfallversicherung gilt daher für Arbeit und Bildung gleichermaßen: kein Alkohol und kein Cannabis, sobald die Sicherheit beeinträchtigt werden kann.
Führungskräfte sollen dabei nicht den privaten Konsum kontrollieren, sondern die Arbeits- und Fahrtüchtigkeit beurteilen. Hat ein Konsum keinerlei Auswirkungen auf die geschuldete Arbeitsleistung oder die Sicherheit, sind Eingriffe durch den Arbeitgeber aufgrund des Persönlichkeitsrechts begrenzt. Zeigen Beschäftigte jedoch Konzentrationsprobleme, verlangsamte Reaktionen, Koordinationsstörungen oder unsicheres Verhalten, müssen Verantwortliche aufgrund ihrer Fürsorgepflicht tätig werden.
Ist eine Person erkennbar nicht mehr fahrtüchtig, darf sie nicht selbst nach Hause fahren. Die Führungskraft sollte eine sichere Heimfahrt organisieren – beispielsweise mit einem Taxi oder durch Angehörige – und die betroffene Person ausdrücklich auffordern, ihr Fahrzeug stehen zu lassen.
Drogentests dürfen grundsätzlich nicht beliebig angeordnet werden. Sie greifen in das Persönlichkeitsrecht ein und kommen in der Regel nur freiwillig, bei einem konkreten Anlass und unter Beachtung der Mitbestimmungsrechte des Betriebs- oder Personalrats infrage.
Für eine wirksame betriebliche Prävention empfiehlt der Artikel klare Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, regelmäßige Unterweisungen, die Berücksichtigung suchtbezogener Risiken in der Gefährdungsbeurteilung und leicht zugängliche Hilfsangebote. Auch belastende Arbeitsbedingungen wie Zeitdruck, Überforderung oder Konflikte sollten betrachtet werden, da sie problematischen Konsum begünstigen können.
Auf den Punkt gebracht: Führungskräfte müssen keinen Konsum nachweisen, um bei erkennbarer Fahr- oder Arbeitsuntüchtigkeit zu handeln. Entscheidend ist die konkrete Gefährdung: Wer nicht sicher arbeiten oder fahren kann, darf nicht weiterbeschäftigt beziehungsweise selbst nach Hause geschickt werden. Klare Regeln, frühzeitige Gespräche und passende Hilfsangebote sind wirksamer als reine Kontrolle oder Sanktionen.
