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GeDIG erweitert ePA-Rechte für Betriebsärzte nur inhaltlich


GeDIG-Referentenentwurf:
Urheber:in:
ASU Arbeitsmedizin



Berufsverbände fordern Gleichstellung

Entgegen anderslautenden Meldungen sieht der aktuelle Referentenentwurf zum Gesetz für Daten und digitale Innovation im Gesundheitswesen (GeDIG) für Betriebsärztinnen und Betriebsärzte weder einen Zugriff nach dem Opt-out-Prinzip noch eine Verlängerung der Zugriffsfrist auf 90 Tage vor. Der Zugriff auf die elektronische Patientenakte bleibt grundsätzlich von der Einwilligung der versicherten Person abhängig und zeitlich auf drei Tage begrenzt.

Erweitert werden lediglich die inhaltlichen Verarbeitungsrechte: Betriebsärztlich erhobene Informationen sollen künftig nicht mehr auf Impfdokumentationen beschränkt sein. Auch Befunde, Diagnosen und weitere Erkenntnisse aus arbeitsmedizinischen Vorsorgen sollen in der ePA berücksichtigt werden können. Damit wird der Informationsaustausch zwischen Arbeitsmedizin und anderen medizinischen Versorgungsbereichen verbessert, ohne jedoch die Zugangsvoraussetzungen grundsätzlich zu verändern.

Die Kooperation „die arbeitsmedizin“, bestehend aus DGAUM, BsAfB und VDBW, hält diese Erweiterung nicht für ausreichend. In ihrer Stellungnahme fordert sie:

  • den Wegfall der ausdrücklichen Einwilligung zugunsten einer Opt-out-Regelung,
  • die Verlängerung der standardmäßigen Zugriffsfrist von drei auf 90 Tage,
  • die rechtliche Gleichstellung von Betriebsärzten mit anderen ärztlichen Leistungserbringern,
  • sowie die Möglichkeit, sämtliche relevanten Erkenntnisse aus der arbeitsmedizinischen Vorsorge in der ePA zu speichern.

Begründet werden diese Forderungen mit der besonderen Rolle der Arbeitsmedizin als Verbindung zwischen Prävention, ambulanter Versorgung und Rehabilitation. Ein kontinuierlicher Informationsaustausch könne Doppeluntersuchungen vermeiden, Präventionsmaßnahmen verbessern und eine umfassendere medizinische Versorgung der Beschäftigten ermöglichen.

Auf den Punkt gebracht: Der GeDIG-Entwurf erweitert, welche arbeitsmedizinischen Informationen in der ePA verarbeitet werden dürfen. Er erweitert aber nicht, wie einfach oder wie lange Betriebsärzte darauf zugreifen können. Opt-out und 90-tägiger Zugriff sind Forderungen der arbeitsmedizinischen Verbände – keine bereits vorgesehenen Regelungen des Referentenentwurfs.


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