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TRGS 524 Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen


Urheber:in:
BAuA



Neuausrichtung bei Arbeiten in kontaminierten Bereichen: Die überarbeitete TRGS 524 (Fassung Juli 2026)

Schärfere Pflichten für Veranlasser, Präzisierung der Gefährdungsbeurteilung und konsequente Einbindung des Risikokonzepts der TRGS 910 – Ein fundierter Überblick über die Neuerungen.

1. Warum wurde die TRGS 524 überarbeitet?

Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen – ob Sanierungen von Altlasten, Baugrundeingriffe auf ehemals industriell genutzten Flächen oder Rückbau- und Entkernungsarbeiten schadstoffbelasteter Bausubstanz – gehören zu den anspruchsvollsten Aufgaben des technischen Arbeitsschutzes. Die bisherige Regellage verlangte nach Anpassung an die modernisierte Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) sowie an aktuelle Erkenntnisse der Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene.

Mit Bekanntgabe im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl 2026, S. 385–428) liegt die grundlegend überarbeitete Fassung der TRGS 524 „Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen“ vor. Der Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) hat unter Federführung des DGUV-Fachbereichs Bauwesen eine Neuausrichtung vorgenommen. Die Überarbeitung verfolgt drei zentrale Ziele: Die Konkretisierung der Mitwirkungs- und Informationspflichten der Bauherren und Auftraggeber (Veranlasser) in der Planungsphase, die Präzisierung der Ermittlungspflichten der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung sowie die vollständige Einbindung des risikobezogenen Maßnahmenkonzepts für krebserzeugende Gefahrstoffe gemäß TRGS 910.

2. Die drei Kernpfeiler der Novellierung

2.1 Stärkung der Pflichten des Veranlassers (§ 5a GefStoffV)

Eine der bedeutsamsten Neuerungen betrifft die klare Zuweisung der Verantwortung in der Planungsphase. Der Auftraggeber bzw. Bauherr (in der TRGS als „Veranlasser“ definiert) ist nun explizit in der Pflicht, vor Auftragsvergabe eine umfassende Historische Erkundung durchzuführen und alle verfügbaren Daten zu potenziellen Gefahrstoffen offenzulegen (§ 3.2).

Sofern der Verdacht auf Kontaminationen besteht, muss der Veranlasser bereits vor der Ausschreibung eine Technische Erkundung (Probenahme und chemische Analytik) veranlassen sowie einen fachkundig ausgearbeiteten Arbeits- und Sicherheitsplan (A+S-Plan) erstellen (§ 3.2.1). Dieser A+S-Plan dient als verbindliche Grundlage für eine erschöpfende Leistungsbeschreibung nach VOB (§ 3.2.2). Ausführende Unternehmen erhalten dadurch eine verlässliche Kalkulations- und Sicherheitsbasis, was dem unlauteren Unterbieten von Arbeitsschutzmaßnahmen entgegenwirkt.

2.2 Konkretisierung der Gefährdungsbeurteilung durch den Arbeitgeber

Der Arbeitgeber (Auftragnehmer) bleibt nach § 6 GefStoffV vollumfänglich für die Sicherheit seiner Beschäftigten verantwortlich. Die neue TRGS 524 verpflichtet ihn zu einer strukturierten Plausibilitätsprüfung des vom Bauherrn bereitgestellten A+S-Plans (§ 3.3.1).

Zeigt die Prüfung, dass das vorgelegte Konzept geeignet ist, kann der Arbeitgeber dieses in seine eigene Gefährdungsbeurteilung übernehmen. Sind die Informationen jedoch unvollständig oder fehlerhaft, muss er im Rahmen besonderer Leistungen weitere Ermittlungen anstellen oder externen Fachverstand hinzuziehen. Das Verfahren wird durch praxisnah überarbeitete Schemata und Checklisten (Anlagen 1, 6, 7 und 10) systematisiert.

2.3 Vollständige Integration der TRGS 910 (Risikobezogenes Maßnahmenkonzept)

Die Neufassung schließt die Lücke zum Risikokonzept für krebserzeugende Gefahrstoffe der Kategorie 1A und 1B. Für Substanzen ohne Arbeitsplatzgrenzwert treten die Akzeptanz- und Toleranzkonzentrationen der TRGS 910 als verbindliche Beurteilungsmaßstäbe an die Stelle früherer Hilfskonstruktionen (§ 2.8).

Tätigkeiten, bei denen die Toleranzkonzentration überschritten wird (Bereich hohen Risikos), lösen umgehend behördliche Mitteilungspflichten sowie verschärfte technische Schutzmaßnahmen aus (§ 3.3.2). Zudem ist die Führung eines Expositionsverzeichnisses (§ 10a GefStoffV) bei Überschreitungen der Akzeptanzkonzentration verpflichtend im Arbeitsschutzprozess verankert (§ 3.3.2).

3. Wesentliche Änderungen im direkten Vergleich

Themenbereich Bisherige Regelung / Praxis Neufassung TRGS 524 (07/2026)
Veranlasserpflichten Informationsweitergabe oft unvollständig; A+S-Plan häufig erst bei Ausführung.

Pflicht zur Erkundung & Erstellung des A+S-Plans bereits in der Planungsphase/Ausschreibung (§ 3.2).

Krebserzeugende Stoffe Unklare Handhabung von Stoffen ohne klassischen AGW.

Verbindliche Anwendung der Akzeptanz- und Toleranzkonzentrationen nach TRGS 910 (§ 2.8).

Gebäudeschadstoffe In Spezialregeln verstreut oder pauschal behandelt.

Explizite Einbindung in Begriffsbestimmung (Abs. 2.4) und eigene Fachkunde (Anlage 2B).

Fachkundenachweis Unterschiedliche Standards und Anforderungen.

Differenzierte Schulungsmodule: Anlage 2A (32 LE umfassend) und Anlage 2B (14 LE Gebäude).

Messtechnische Überwachung Messen oft als pauschale Ersatzmaßnahme missverstanden.

Klares Messkonzept (Anlage 9) mit Leitparametern, Dauerüberwachung und festen Alarmschwellen.

4. Differenzierung der Fachkundeanforderungen (Anlagen 2A und 2B)

Ein zentraler Schritt zur Erhöhung der Ausbildungsqualität ist die Neustrukturierung der Fachkunde. Um den stetig steigenden Qualifikationsanforderungen gerecht zu werden, unterscheidet die TRGS 524 nun eindeutig zwei Fachkundeprofile:

  1. Allgemeine Fachkunde (Anlage 2A): Befähigt umfassend zur Gefährdungsbeurteilung für alle Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen (Boden, Grundwasser, Deponien, Altlasten und Bausubstanz). Sie erfordert einen Lehrgang von mindestens 32 Lehreinheiten (LE) inklusive Absolvierung einer Erfolgskontrolle sowie regelmäßige Fortbildungen. Auch die Sachkunde nach DGUV Regel 101-004 (Anhang 6A) deckt diese Anforderung ab.

  2. Fachkunde für Gebäudeschadstoffe (Anlage 2B): Richtet sich speziell an Akteure, die ausschließlich mit Schadstoffen in Gebäuden (z. B. PCB, PAK-Kleber, Holzschutzmittel wie PCP/Lindan/DDT, Schüttungen) konfrontiert sind. Hier wird ein gezielter Lehrgang im Umfang von mindestens 14 Lehreinheiten (LE) gefordert.

5. Präzisierung von Erkundung und Messplanung

Die Neufassung stellt klar, dass abfall- oder bodenschutzrechtliche Analysen nicht ohne Weiteres für den Arbeitsschutz übernommen werden dürfen (§ 4.1.2). Während Umweltgesetze oft Gesamtfraktionen betrachten, liegt der Fokus des Arbeitsschutzes auf der respirablen Exposition. Daher fordert die TRGS 524 bei staubförmigen Belastungen explizit die getrennte Analyse der Feinkornfraktion (< 2 mm) (§ 4.2.2).

Hinsichtlich der messtechnischen Überwachung vor Ort (Abschnitt 7 und Anlage 9) wird betont, dass Direktmessungen (z. B. mittels Photoionisationsdetektoren/PID) bei flüchtigen Stoffgemischen nicht als Ersatz für technische Schutzmaßnahmen dienen dürfen. Stattdessen sind sie in ein schlüssiges Kontrollkonzept einzubinden, bei dem repräsentative Leitparameter definiert und konkrete Alarmschwellen für das Auslösen zusätzlicher Maßnahmen (z. B. Lüftungsanpassung oder Atemschutz) festgelegt werden.

6. Schutzmaßnahmen und Arbeitsmedizinische Vorsorge

Bei den Schutzmaßnahmen bleibt das STOP-Prinzip maßgebend (§ 6.2). Die Auswahl der Persönlichen Schutzausrüstung (PSA) wurde präzisiert: Bei ausschließlicher Partikelgefährdung bildet ein Chemikalienschutzanzug der EU-Kategorie III (Typ 5/6) zusammen mit Schutzhandschuhen und Sicherheitsstiefeln die Mindestausrüstung (§ 6.6). Bei dampf- oder gasförmigen Hautgefahren greifen abgestufte Anforderungen bis hin zu gasdichten Schutzanzügen (Typ 1) gemäß Entscheidungsdiagramm.

In Abschnitt 9 wird die Verknüpfung mit der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) gestärkt. Der Arbeitgeber muss die arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung als festen Bestandteil in die Unterweisung integrieren (§ 8.2) und bei entsprechenden Expositionsbedingungen Pflicht- oder Angebotsvorsorge veranlassen (§ 9).

Fazit und Praxisempfehlung

Die Neufassung der TRGS 524 (Ausgabe Juli 2026) schafft Rechts- und Handlungssicherheit auf aktuellem wissenschaftlichem Niveau. Sie nimmt Auftraggeber strammer in die Pflicht und schützt ausführende Fachbetriebe vor unlauterem Wettbewerb durch unzureichende Ausschreibungen.

  • Für Planer/Veranlasser: Ausschreibungsprozesse müssen angepasst und A+S-Pläne standardmäßig vor Vergabe ausgearbeitet werden.

  • Für Auftragnehmer/Ingenieurbüros: Qualifikationen der Aufsichtsführenden und Ersteller der Gefährdungsbeurteilungen prüfen; Fachkundenachweise nach Anlage 2A bzw. 2B sicherstellen und ggf. Auffrischungslehrgänge belegen.

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