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Betriebsärztinnen und Betriebsärzte: Zugang zur elektronischen Patientenakte


Urheber:in:
Basi



Betriebsärzte und ePA: Fachverbände fordern Gleichstellung – der aktuelle GeDIG-Entwurf geht nur teilweise mit

Die Bundesarbeitsgemeinschaft für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (Basi) greift eine gemeinsame Position der DGAUM, des VDBW und des BsAfB zur elektronischen Patientenakte (ePA) auf. Die drei arbeitsmedizinischen Organisationen fordern, Betriebsärztinnen und Betriebsärzte beim Zugang zur ePA stärker mit anderen ärztlichen Leistungserbringern gleichzustellen. Hintergrund ist das geplante Gesetz für Daten und digitale Innovation im Gesundheitswesen (GeDIG). Basi

Dabei betonen die Verbände ausdrücklich, dass Betriebsärztinnen und Betriebsärzte der ärztlichen Schweigepflicht unterliegen. Ein Zugriff auf Gesundheitsdaten dürfe nur im konkreten Versorgungszusammenhang und unter den gesetzlichen Voraussetzungen erfolgen. Ziel sei eine bessere sektorenübergreifende Zusammenarbeit zwischen Arbeitsmedizin, ambulanter Versorgung, Krankenhaus und Rehabilitation. Gerade angesichts des Hausärztemangels seien Betriebsärzte für viele Erwerbstätige eine vergleichsweise leicht erreichbare ärztliche Anlaufstelle. Basi

Drei wesentliche Forderungen der Arbeitsmedizin

Die gemeinsame Stellungnahme richtet sich im Kern auf drei Änderungen.

Erstens verlangen die Verbände eine Opt-out-Lösung für Betriebsärzte. Bislang benötigen Betriebsärztinnen und Betriebsärzte eine ausdrückliche Einwilligung der versicherten Person für den Zugriff auf die ePA. Nach Auffassung der Verbände sollten sie stattdessen grundsätzlich zugreifen können, solange die versicherte Person dem Zugriff nicht widersprochen hat – entsprechend dem Prinzip, das für viele andere Leistungserbringer gilt. die-arbeitsmedizin.org

Zweitens soll der zeitliche Zugriff von drei auf 90 Tage verlängert werden. Die Stellungnahme kritisiert, dass bestimmte ärztliche und therapeutische Leistungserbringer standardmäßig 90 Tage Zugriff erhalten, Betriebsärzte dagegen nur drei Tage. Für eine kontinuierliche arbeitsmedizinische Betreuung sei dieser Zeitraum nach Ansicht der Verbände zu kurz. die-arbeitsmedizin.org

Drittens verlangen sie einen breiteren inhaltlichen Zugriff beziehungsweise umfassendere Dokumentationsmöglichkeiten. Ursprünglich waren die Möglichkeiten von Betriebsärzten stark auf die Impfdokumentation begrenzt. Nach Auffassung der Verbände sollten auch Erkenntnisse aus der arbeitsmedizinischen Vorsorge in die ePA einfließen können, etwa Befunde, Diagnosen oder andere medizinisch relevante Informationen. die-arbeitsmedizin.org

Wichtig: Die Forderungen sind nicht mit dem aktuellen Gesetzesentwurf gleichzusetzen

Hier ist eine klare Trennung besonders wichtig. Die Basi-Meldung berichtet über die Position der arbeitsmedizinischen Verbände. Sie bedeutet nicht, dass alle drei Forderungen bereits Bestandteil des GeDIG sind.

Der inzwischen vorliegende Kabinettsentwurf vom 15. Juli 2026 zeigt vielmehr ein gemischtes Bild. BMG

1. Keine allgemeine Opt-out-Regelung für Betriebsärzte:
Im Kabinettsentwurf müssen Versicherte Betriebsärztinnen und Betriebsärzten weiterhin eine Einwilligung zum ePA-Zugriff erteilen. Der Entwurf nennt Betriebsärzte ausdrücklich bei den Leistungserbringern, für die eine solche Einwilligung vorgesehen ist. Die von den Verbänden geforderte Gleichstellung mit den überwiegend über Widerspruch gesteuerten Zugriffen anderer Ärzte ist damit bislang nicht umgesetzt. BMG

2. Keine Verlängerung auf 90 Tage:
Auch hier bleibt der Kabinettsentwurf hinter der Forderung zurück. Für bestimmte Leistungserbringer gelten standardmäßig 90 Tage, für die Gruppe, zu der Betriebsärzte gehören, weiterhin drei Tage. BMG

3. Inhaltliche Erweiterung wurde dagegen aufgegriffen:
An diesem Punkt hat sich gegenüber der früheren Situation etwas verändert. Der Kabinettsentwurf erweitert die Verarbeitungsrechte ausdrücklich, damit Betriebsärzte auch medizinische Informationen aus der arbeitsmedizinischen Vorsorge in die ePA einstellen können. In der Gesetzesbegründung werden unter anderem Befunde, Diagnosen, Therapieinformationen, Früherkennungsuntersuchungen, Behandlungsberichte und andere untersuchungs- beziehungsweise behandlungsbezogene medizinische Informationen genannt. BMG

Damit lässt sich der derzeitige Stand vereinfacht so zusammenfassen:

Thema Forderung der Arbeitsmedizin Kabinettsentwurf GeDIG
Zugriff Opt-out statt ausdrücklicher Einwilligung Einwilligung bleibt erforderlich
Zugriffsdauer 90 Tage 3 Tage
Inhalte auch arbeitsmedizinische Vorsorge teilweise umgesetzt bzw. deutlich erweitert

Warum die Arbeitsmedizin die ePA für wichtig hält

Die Verbände argumentieren mit der besonderen Stellung der Arbeitsmedizin im Gesundheitssystem. Nach ihren Angaben sind mehr als 9.000 Betriebsärztinnen und Betriebsärzte in der arbeitsmedizinischen Versorgung tätig. Zugleich bezeichnet die Stellungnahme die Arbeitswelt mit rund 46 Millionen Erwerbstätigen als größtes gesellschaftliches Präventionssetting. die-arbeitsmedizin.org

Betriebsärztliche Tätigkeit liege an einer Schnittstelle zwischen Prävention, kurativer Medizin und Rehabilitation. Ein besserer Informationsaustausch könne deshalb beispielsweise vermeiden, dass relevante medizinische Informationen in den einzelnen Versorgungssystemen getrennt bleiben. Die Verbände sehen darin insbesondere Potenzial für Prävention und kontinuierlichere Versorgung. die-arbeitsmedizin.org

Gleichzeitig bleibt für Beschäftigte ein wichtiger Datenschutzaspekt bestehen: Ein ePA-Zugriff des Betriebsarztes bedeutet keinen Zugriff des Arbeitgebers auf die Patientenakte. Betriebsärzte unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht; Gesundheitsinformationen dürfen nicht einfach an den Arbeitgeber weitergegeben werden. Genau diese Trennung hebt auch die Basi-Meldung hervor. Basi

Der interessante Punkt aus HSSEQ-Sicht

Für die betriebliche Gesundheitspolitik wäre eine stärkere ePA-Einbindung der Arbeitsmedizin vor allem deshalb bedeutsam, weil sie die heute häufig getrennten Informationswelten von betrieblicher Prävention und allgemeiner medizinischer Versorgung näher zusammenbringen könnte.

Das betrifft beispielsweise Impfungen, arbeitsmedizinisch relevante Befunde oder Informationen, die für Prävention und weitere medizinische Betreuung bedeutsam sind. Gleichzeitig ist gerade bei Betriebsärzten das Vertrauen der Beschäftigten besonders sensibel, weil der Arzt organisatorisch im betrieblichen Umfeld tätig ist. Die Diskussion dreht sich daher nicht nur um technischen Datenzugriff, sondern um das Verhältnis von Versorgungsnutzen, informationeller Selbstbestimmung und ärztlicher Schweigepflicht.

Auf den Punkt gebracht: DGAUM, VDBW und BsAfB wollen Betriebsärzte beim Zugang zur elektronischen Patientenakte weitgehend anderen Ärzten gleichstellen: Opt-out statt ausdrücklicher Einwilligung, 90 statt drei Tage Zugriff und umfassendere Möglichkeiten zur Dokumentation arbeitsmedizinischer Erkenntnisse. Der aktuelle GeDIG-Kabinettsentwurf setzt davon bislang nur einen wesentlichen Teil um: Die inhaltlichen Rechte werden erweitert, ausdrücklich auch für Befunde und andere medizinische Informationen aus der arbeitsmedizinischen Vorsorge. Einwilligungspflicht und Drei-Tage-Frist bleiben dagegen bestehen. Die Basi-Meldung beschreibt somit vor allem eine Forderung der Arbeitsmedizin – nicht bereits die endgültige künftige Rechtslage. Basi


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