Biobor JF: Ausnahmezulassung sichert Behandlung mikrobiell belasteter Flugzeug-Kraftstoffsysteme
Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) hat am 12. August 2026 erneut eine Ausnahmezulassung für das Biozidprodukt „Biobor JF“ bekannt gemacht. Das Mittel darf durch berufsmäßige Verwender zur antimikrobiellen Behandlung von Kraftstofftanks und Kraftstoffsystemen von Luftfahrzeugen eingesetzt werden. Hintergrund ist weniger ein gewöhnliches Hygieneproblem als die Lufttüchtigkeit und damit die Sicherheit des Flugverkehrs. BAUA
Mikroorganismen wie Bakterien, Schimmelpilze und Hefen können sich insbesondere dort vermehren, wo sich Wasser im Flugkraftstoffsystem sammelt. Sie ernähren sich von Kohlenwasserstoffen an der Grenzfläche zwischen Kraftstoff und Wasser. Bleibt eine solche Kontamination unbehandelt, können Ablagerungen, Korrosion oder Funktionsstörungen im Kraftstoffsystem entstehen. Im ungünstigsten Fall können dadurch Triebwerksfunktionen und die Lufttüchtigkeit beeinträchtigt werden. Die EU-Kommission stuft deshalb Erkennung, Vorbeugung und Bekämpfung solcher Kontaminationen als sicherheitsrelevant ein. EUR-Lex
Warum braucht Biobor JF überhaupt eine Ausnahme?
Der entscheidende Punkt ist: Biobor JF verfügt nicht über eine reguläre Biozidproduktzulassung für diesen Einsatz. Der enthaltene Wirkstoff ist für die betreffende Produktart 6 – Schutzmittel für Produkte während der Lagerung – bislang nicht regulär genehmigt. Deshalb kann das Produkt nicht einfach nach dem üblichen Zulassungsverfahren auf dem europäischen Markt verwendet werden. EUR-Lex
Artikel 55 Absatz 1 der EU-Biozidverordnung 528/2012 erlaubt den Behörden jedoch eine zeitlich begrenzte Ausnahme: Ein ansonsten nicht zulassungsfähiges Biozidprodukt kann für höchstens 180 Tage für eine beschränkte und kontrollierte Verwendung zugelassen werden, wenn eine Gefahr für öffentliche Gesundheit, Tiergesundheit oder Umwelt besteht, die mit anderen Mitteln nicht angemessen beherrscht werden kann. Auf Antrag kann die Europäische Kommission eine solche Maßnahme anschließend um höchstens weitere 550 Tage verlängern. EUR-Lex
Andere Verfahren reichen derzeit nicht aus
Nach den der EU-Kommission vorliegenden Informationen ist Biobor JF derzeit das einzige verfügbare Produkt, das von bestimmten Flugzeug- beziehungsweise Triebwerkherstellern für diesen Zweck empfohlen wird. Eine rein mechanische Reinigung ist nicht in allen Fällen möglich. Selbst wenn sie technisch möglich wäre, können Herstellerverfahren weiterhin eine Biozidbehandlung verlangen. Außerdem kann die mechanische Reinigung Beschäftigte toxischen Gasen aussetzen. EUR-Lex
Damit treffen zwei Schutzinteressen unmittelbar aufeinander: Auf der einen Seite stehen Chemikalien- und Beschäftigtenschutz, auf der anderen Seite die sichere Funktion des Luftfahrzeugs. Die Ausnahmezulassung bedeutet daher ausdrücklich keine generelle Freigabe des Produkts, sondern einen eng begrenzten Einsatz für einen sicherheitskritischen Anwendungsfall.
Anwendung nur unter definierten Bedingungen
Die bereits 2026 von der BAuA veröffentlichte Allgemeinverfügung beschränkt die Anwendung auf berufsmäßige Verwender und auf die antimikrobielle Behandlung von Kraftstoffsystemen in Luftfahrzeugen, sofern diese Behandlung luftfahrtrechtlich oder durch den Hersteller vorgeschrieben ist.
Dabei müssen insbesondere die Vorgaben des Halters der jeweiligen Musterzulassung sowie die Anforderungen der EASA zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit berücksichtigt werden. Auch Kennzeichnung und Produktinformationen müssen den Anforderungen der Biozidverordnung entsprechen. BAUA
Für Wartungsbetriebe bedeutet das praktisch: Die Ausnahmezulassung hebt die normalen Arbeitsschutzpflichten nicht auf. Der Umgang mit dem Biozid muss weiterhin Bestandteil der Gefährdungsbeurteilung sein. Expositionen sind möglichst zu minimieren, geeignete technische, organisatorische und persönliche Schutzmaßnahmen festzulegen und die jeweiligen Anwendungs- und Sicherheitsvorgaben einzuhalten.
Reguläre Zulassung soll die Dauerlösung werden
Interessant ist auch der regulatorische Hintergrund. Die Ausnahme soll ausdrücklich keine dauerhafte Ersatzlösung für ein Zulassungsverfahren darstellen. Der Hersteller hat deshalb ein reguläres Verfahren eingeleitet. Im Juni 2025 wurde bei der Europäischen Chemikalienagentur ECHA ein Antrag auf Genehmigung des in Biobor JF enthaltenen Wirkstoffs gestellt. Erst nach einer Wirkstoffgenehmigung kann anschließend eine reguläre Zulassung des Biozidprodukts erfolgen. Bis dieser Prozess abgeschlossen ist, bleibt die Luftfahrt auf zeitlich begrenzte Ausnahmeentscheidungen angewiesen. EUR-Lex
Das ist auch deshalb interessant, weil mehrere EU-Mitgliedstaaten vergleichbare Ausnahmen erteilt haben. Die EU-Kommission hat beispielsweise 2026 für Polen eine Verlängerung bis 24. Oktober 2027 und für Ungarn bis 28. Oktober 2027 zugelassen. Dies zeigt, dass es sich nicht um ein rein deutsches Problem handelt, sondern um eine europäische Fragestellung der Luftfahrt- und Chemikaliensicherheit. EUR-Lex
Interessant aus HSSEQ-Sicht: Zielkonflikt zwischen Chemical Safety und Operational Safety
Der Fall ist ein gutes Beispiel dafür, dass Produktsicherheit, Gefahrstoffmanagement und Betriebssicherheit nicht immer in dieselbe Richtung weisen. Ein nicht regulär zugelassenes Biozid wird vorübergehend zugelassen, weil sein Verzicht nach derzeitiger Bewertung ein größeres Sicherheitsrisiko für den Flugbetrieb verursachen könnte.
Entscheidend ist daher eine risikobasierte Abwägung: Der Einsatz eines gefährlichen Stoffes wird nicht als unproblematisch betrachtet, sondern kontrolliert zugelassen, weil ein technisch gleichwertiger und zugleich sichererer Ersatz derzeit fehlt.
Auf den Punkt gebracht: Biobor JF besitzt keine reguläre Biozidzulassung, darf aber aufgrund eines sicherheitskritischen Sonderfalls zeitlich begrenzt in Flugzeug-Kraftstoffsystemen eingesetzt werden. Mikrobielle Kontamination kann Kraftstoffsysteme und letztlich die Lufttüchtigkeit beeinträchtigen; gleichwertige Alternativen stehen derzeit nicht ausreichend zur Verfügung. Die Ausnahme ist deshalb kein „Freibrief“ für das Biozid, sondern eine kontrollierte Übergangslösung zwischen Chemikalienschutz, Arbeitsschutz und Flugsicherheit, bis das reguläre europäische Zulassungsverfahren abgeschlossen ist. BAUA
Anm. d. Red.: Die BAuA bestätigt die Bekanntmachung vom 12. August 2026 in ihrer aktuellen Meldungsübersicht. Ein Ablaufdatum der August-Entscheidung ist (uns) nicht bekannt.
