Neue Regeln für Sicherheitsbeauftragte: Gefährdungslage wird wichtiger als die reine Beschäftigtenzahl
Mit der Änderung des § 22 SGB VII wurden die Vorgaben zur Bestellung von Sicherheitsbeauftragten grundlegend verändert. Hintergrund ist die Modernisierungsagenda der Bundesregierung zum Bürokratieabbau. Ziel war es, Unternehmen von administrativen Pflichten zu entlasten. Nach damaligen Berechnungen könnten dadurch bundesweit bis zu 123.000 Sicherheitsbeauftragte entfallen. Die Pläne waren deshalb insbesondere bei DGUV und DGB umstritten, die eine Schwächung des betrieblichen Arbeitsschutzes befürchteten. (Haufe.de News und Fachwissen)
Die ursprünglich vorgesehene pauschale Anhebung des Schwellenwertes wurde im Gesetzgebungsverfahren differenziert. Seit der inzwischen erfolgten Gesetzesänderung gilt im Kern:
- Bis einschließlich 20 Beschäftigte: grundsätzlich keine gesetzliche Bestellpflicht.
- Mehr als 20 und weniger als 50 Beschäftigte: Ein Sicherheitsbeauftragter ist nur erforderlich, wenn nach der Gefährdungsbeurteilung eine besondere Gefährdung für Leben und Gesundheit besteht.
- Ab 50 Beschäftigten: mindestens ein Sicherheitsbeauftragter ist grundsätzlich vorgeschrieben.
- Unter 250 Beschäftigten ohne besondere Gefährdung: Ein Sicherheitsbeauftragter kann zur Erfüllung der gesetzlichen Pflicht ausreichen.
- Unabhängig von der Unternehmensgröße kann der zuständige Unfallversicherungsträger bei einer besonderen Gefährdung die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten anordnen. (Gesetze im Internet)
Damit erhält die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG eine zusätzliche Bedeutung. Sie dient nicht mehr nur dazu, Gefährdungen festzustellen und Schutzmaßnahmen abzuleiten, sondern kann bei Unternehmen mit mehr als 20 und weniger als 50 Beschäftigten unmittelbar darüber entscheiden, ob überhaupt ein Sicherheitsbeauftragter bestellt werden muss. Kriterien für das Vorliegen einer besonderen Gefährdung können die Unfallversicherungsträger weiter konkretisieren. (Gesetze im Internet)
Auch bei Unternehmen ab 50 Beschäftigten lässt sich die erforderliche Zahl der Sicherheitsbeauftragten nicht allein aus einer Beschäftigtenzahl ableiten. Zu berücksichtigen sind unter anderem die Unfall- und Gesundheitsgefahren, die Betriebsgröße sowie die räumliche, zeitliche und fachliche Nähe der Sicherheitsbeauftragten zu den Beschäftigten. Für Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Arbeitgeber bedeutet das, dass eine nachvollziehbar dokumentierte Gefährdungsbeurteilung und betriebliche Bedarfsermittlung wichtiger werden. (Haufe.de News und Fachwissen)
Die Funktion des Sicherheitsbeauftragten selbst ändert sich durch die Reform nicht. Sicherheitsbeauftragte unterstützen den Arbeitgeber weiterhin insbesondere dabei, auf Unfall- und Gesundheitsgefahren aufmerksam zu machen und auf die ordnungsgemäße Verwendung von Schutzeinrichtungen und persönlicher Schutzausrüstung zu achten. Sie besitzen keine Weisungsbefugnis und übernehmen nicht die arbeitsschutzrechtliche Verantwortung des Arbeitgebers. (Gesetze im Internet)
Wichtig zum Rechtsstand: Der von dir verlinkte Haufe-Beitrag stammt vom 7. April 2026 und beschreibt noch den damaligen Bundestagsbeschluss mit einem erwarteten Inkrafttreten. Inzwischen ist das Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen; die neuen Regelungen gelten seit dem 29. Mai 2026. (Haufe.de News und Fachwissen)
Auf den Punkt gebracht: Die gesetzliche Pflicht zur Bestellung von Sicherheitsbeauftragten wurde für kleinere Unternehmen deutlich gelockert. An die Stelle einer weitgehend starren Beschäftigtengrenze tritt stärker eine risikobasierte Betrachtung. Besonders bei Unternehmen mit 21 bis 49 Beschäftigten entscheidet nun die Gefährdungsbeurteilung darüber, ob ein Sicherheitsbeauftragter erforderlich ist. Weniger Sicherheitsbeauftragte bedeuten jedoch nicht weniger Verantwortung für den Arbeitgeber: Gefährdungen müssen weiterhin vollständig beurteilt und wirksame Schutzmaßnahmen sichergestellt werden.
