Arbeitsunfall
Ein Arbeitsunfall wird nach SGB VII §§ 2, 3 oder 6 dadurch definiert, dass
- eine versicherte Person
- bei einer versicherten Tätigkeit
- einen Unfall*
- mit Körper- oder Gesundheitsschaden erleidet
*Ein Unfall ist durch ein plötzliches, von Außen einwirkendes Ereignis definiert. Der Begriff plötzlich ist hierbei dehnbar, da auch verzögerte Folgen gelten, es gelten jedoch keine inneren Ursachen (z.B. Herinfarkt) oder chronische Gesundheitsstörungen, die sich erst über einen sehr langen Zeitraum gebildet haben.
Ist nur eines der kriterein nicht erfüllt, so handelt es sich nicht um einen Arbeitsunfall i.S. des SGB VII; womit auch kein Versicherungsschutz durch den gesetzlichen Unfallversicherungsträger besteht; ggf. aber besteht Versicherungsschutz durch die gesetzliche Krankenkasse oder eine private Kranken-oder Unfallversicherung.
Ein Arbeitsunfall, der zu einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Kalendertagen führt (Tag des Unfalls nicht mitgerechnet), muss dem zuständigen Unfallversicherungsträger (Berufsgenossenschaft, Unfallkasse) durch eine Unfallanzeige gemeldet werden (meldepflichtiger Arbeitsunfall).
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